1 Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Besteller hierauf bei Vertragsannahme hingewiesen und/oder deren Anerkennung vorausgesetzt hat.

 

1.2 Alle Änderungen und Abweichungen von unseren Lieferbedingungen sind nur verbindlich wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

 

2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Ausarbeitung der Angebote erfolgt auf der Grundlage der vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Hinsichtlich der Richtigkeit seiner Informationen und der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung und ist auch dafür verantwortlich, uns alle erforderlichen Informationen bezüglich der bestellten Waren rechtzeitig zukommen zu lassen, damit die Bestellung rechtzeitig ausgeführt werden kann. Alle im Angebot enthaltenen Zeichnungen, Abbildungen, Leistungs-, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Sofern das Angebot keine anderen Angaben enthält beträgt die Bindefrist 4 Wochen ab dem Datum des Angebotes. Ein Vertragsschluss kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung auf die Bestellung oder Annahmeerklärung des Bestellers zustande. Für den Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

 

2.2 Sollten sich nach der Auftragsbestätigung technische Probleme bei der Erbringung von Leistungen ergeben, sind wir jederzeit berechtigt, die Annahme der Bestellung zu widerrufen. Jegliche Haftung für daraus entstandenen Schaden beim Besteller wird explizit ausgeschlossen.

 

2.3 Der Besteller hat uns bereits in der Angebotsphase auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

 

2.4 Das Eigentums- und Urheberrecht an allen Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen steht ausschließlich uns zu. Diese Unterlagen dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder diesen sonst wie zugänglich gemacht werden und sind unaufgefordert an uns zurückzugeben, falls das Angebot nicht angenommen wird. Unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
 
3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk (EXW, Incoterms 2012), in der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Währung ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung und Versicherung. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise nach Ablauf von 6 Wochen nach Vertragsabschluss zu erhöhen, wenn Erhöhungen der Preisfaktoren, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, nach Vertragsabschluss eintreten. Unsere Rechnungen sind netto bis zum Fälligkeitsdatum zur Zahlung fällig. Unvollständige Zahlungen werden mit einer Bearbeitungspauschale nachbelastet.

 

3.2 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so gerät er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an in Verzug. Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung von Leistungen oder einer Akontozahlung im Verzug, können wir weitere Leistungen zurückstellen. Die Rechnungen sind zur Zahlung fällig, auch wenn der Besteller Mängel rügt. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Angaben des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

3.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und/oder Hereinnahme von Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck und/oder Wechsel eingelöst worden ist.

 

3.4 Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Verzugsschaden zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt.

 

3.5 Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

 

3.6 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht worden sind, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder schriftlich anerkannt worden sind. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
 
4 Lieferzeit, Lieferverzögerungen
4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie Leistung der vereinbarten Anzahlung oder etwa vereinbarter Akkreditive oder Bürgschaften erfüllt hat.

 

4.2 Bei Lieferaufträgen „auf Abruf“, die eine feste Abnahmefrist haben sind wir nach Ablauf des Termins nicht mehr zu Lieferungen verpflichtet. Ist die Frist unbestimmt, so kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Ablauf eines Jahres seit Auftragserteilung, der Besteller zum Abruf aufgefordert werden. Dafür ist ihm eine angemessene Frist zu setzen. Sollte in dieser Zeit nicht abgenommen werden, kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurückgetreten oder Schadensersatz gefordert werden.

 

4.3 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

4.4 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei Verzögerungen hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin bzw. die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend.

 

4.5 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm beginnend ab Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten und Aufwendungen berechnet.

 

4.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

4.7 Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Revolution, Entführung und Feuer), dessen Folgen durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen nicht abgewendet werden können. Hierzu zählen auch behördliche Maßnahmen und Regierungsakte, soweit diese nicht vorhersehbar waren oder nicht durch ein uns zurechenbares Tun oder Unterlassen bedingt oder mitverursacht sind. Keine Fälle höherer Gewalt sind periodisch wiederkehrende Naturereignisse und rechtswidrige Aussperrungen.

 

4.8 Wenn die Behinderung gemäß Ziff. 4.5 länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

 

4.9 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Der Besteller akzeptiert die branchenüblichen Über- und Unterlieferungen von 10% der bestellten Menge. Verrechnet wird die effektiv gelieferte Menge.
 
5 Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin bzw. nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

 

5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

 

6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an allen dem Besteller gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsware). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

 

6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware  im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. An der neuen Sache steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zum Wert der neuen Sache zu. Veräußert  der  Besteller die neue Sache weiter, so gilt hierfür Ziff. 6.3 entsprechend. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Besteller die Ware treuhänderisch für uns verwahren, ordnungsgemäß und getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter lagern, sichern und versichern sowie als unser Eigentum kennzeichnen.

 

6.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken zu versichern, sofern uns der Besteller nicht den Abschluss der entsprechenden Versicherungen nachweist, sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Bestellers abzuschließen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung und dergl.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

6.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen und Beschlagnahmen, hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

 

6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zu deren Herausgabe verpflichtet. Bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Zurückbehaltungsrechte hieran sind ausgeschlossen.
 
7 Gewährleistung
7.1 Der Besteller hat die gelieferten Waren und Dienstleistungen innerhalb sieben Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung zu prüfen. Werden in dieser Zeit keine Mängel schriftlich gerügt, so gelten die Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich offensichtlicher Mängel, Identität und Menge als vollständig, einwandfrei und genehmigt. Die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen und Leistungen beträgt 12 Monate beginnend ab Gefahrübergang des betr. Produktes oder Abnahme der betr. Leistung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
Für Sach- und Rechtsmängel innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:

  • Sachmängel

7.2 Alle diejenigen Teile werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

 

7.3 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass wir hierüber sofort verständigt werden.

 

7.4 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

 

7.5 Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind in folgenden Fällen ausgeschlossen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektro-chemische, elektrische oder Umwelteinflüsse, sofern diese nicht von uns zu verantworten sind.

 

7.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter den Liefergegenstand nach oder werden hieran ohne unsere Zustimmung Änderungen vorgenommen, haften wir nicht für die hieraus entstehenden Folgen.

  • Rechtsmängel

7.7 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die vorstehend aufgeführten Verpflichtungen bestehen jedoch nur, wenn der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet und uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht sowie uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers, den von ihm vorgegebenen Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben des Bestellers beruht sowie die Rechtsverletzung auch nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

 

7.8 Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend alle Ansprüche für unsere Lieferungen bzw. Leistungen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
 
8 Haftung
8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch Verletzung anderer Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen die Regelungen gem. Ziff. 7 dieser Bedingungen entsprechend.

 

8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben - bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
 
9 Entwicklungen
Sollten die Entwicklungsarbeiten des Lieferers nicht innerhalb der vereinbarten Frist trotz aller zumutbaren Aufwendungen zu einem angestrebten Ergebnis führen, dann ist der Lieferer zum Rücktritt des Vertrages berechtigt.
 
10 Export
Der Besteller ist verantwortlich für die Einhaltung aller einschlägigen in- und ausländischen Exportvorschriften.
 
11 Arbeitsunterlagen
Unterlagen, Hilfsmittel, Werkzeuge und Testprogramme sowie EDV-Daten, welche von uns zu Produktionszwecken aufgrund von Zeichnungen oder elektronischen Daten des Bestellers erstellt wurden und dem Besteller nicht in Rechnung gestellt werden, stellen Produktionswerkzeuge dar und sind unser Eigentum.
 
12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.

 

12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

12.3 Soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Sitz unseres Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.

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